Die Staatsanwaltschaft Aargau hat seit dem 1. Januar 2013 gegen 19 Personen ein Strafverfahren eröffnet, die gemäss den neuen Via sicura Richtlinien als Raser gelten. Den Beschuldigten droht eine Freiheitsstrafe.
Gegen 14 Personen hat die Staatsanwaltschaft Aargau
ein Strafverfahren wegen vorsätzlicher Verletzung
elementarer Verkehrsregeln durch besonders krasse
Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
eröffnet. Gegen 5 weitere Personen wurde ein
Strafverfahren wegen vorsätzlicher Verletzung elementarer
Verkehrsregeln durch (anderweitige) skrupellose
Fahrtweise eröffnet.
Sie alle gelten bei einer allfälligen Verurteilung gemäss
den neuen Via sicura Richtlinien, die seit dem 1. Januar
2013 in Kraft sind, als Raser.
Freiheitsstrafe und Beschlagnahmung von Fahrzeugen
Die Staatsanwaltschaft Aargau hat im Zusammenhang
mit diesen laufenden Verfahren acht Autos und zwei
Motorfahrräder beschlagnahmt.
Der erste Fall wurde vom Bezirksgericht Brugg bereits
abgeurteilt. Es wurde eine bedingte Freiheitsstrafe von
18 Monaten und eine Busse von CHF 4000.00 ausgesprochen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die Staatsanwaltschaft
hat den Fall ans Obergericht Aargau weitergezogen.
Das Fahrzeug wurde vorgängig auf Ersuchen der Leasingfirma
und nach sofortiger Vertragsauflösung zwischen
der Leasingfirma und dem Beschuldigten der
Leasingfirma zurückgegeben.
Massnahmen seit dem 1. Januar 2013
Nach den Gesetzesänderungen gilt nach den via sicura
Richtlinien als Raser, wer die Geschwindigkeit in der
30 km/h-Zone um 40 km/h, innerorts (50 km/h) um 50
km/h, ausserorts (80 km/h) um 60 km/h und auf der
Autobahn (120 km/h) um 80 km/h überschreitet.
Ebenso gilt als Raser, wer durch vorsätzliche Verletzung
elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines
Unfalles mit Schwerverletzten oder Todesopfern
eingeht, namentlich durch waghalsiges Überholen oder
Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
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