Gericht weist Beschwerde zur Gesamtrevision der BNO ab

Do, 29. Nov. 2018
Um diese Parzelle 678 geht es. Die Gmeind hat das Land ausgezont.

Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde einer Grundeigentümerin gegen die Revision der BNO abgewiesen. Dieser Beschluss könnte an die nächst höhere Instanz gehen.

Der Regierungsrat hat im März die Gesamtrevision der Bau- und Nutzungsordnung mit dem zugehörigen Bauzonen- und Kulturlandplan gemäss Beschluss der Gemeindeversammlung ohne Ausnahme genehmigt und die zwei hängigen Beschwerden vollumfänglich abgewiesen. Gegen die Beschlüsse des Regierungsrates hat eine Grundeigentümerin Beschwerde vor Verwaltungsgericht geführt. Es betrifft das Gebiet Ifang/Langmatt, die landwirtschaftlichen Bauten am Tägerigerweg und die Einzonung von Bauland an der Birrfeldstrasse.
Letzte Woche hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde abgewiesen, wie die Gemeinde Mellingen mitteilt. Der Fall dürfte aber weiterhin Juristenfutter geben, denn die Einsprecherin sagte auf Anfrage zum «Reussbote» sinngemäss, dass das letzte Wort noch nicht gesprochen sei und sie deshalb keine weiteren Auskünfte erteilen werde. Immerhin geht es für die Beschwerdeführerin um mehrere Millionen.
Die Gemeindeversammlung hatte im September 2016 der Beschwerdeführerin die Parzelle 678 am Tägerigerweg ausgezont respektive der Landwirtschaftszone zugewiesen. Im Gegenzug hatte die Gemeindeversammlung eine grössere Parzelle an der Birrfeldstrasse von der Landwirtschaftszone in die neu formulierte Zentrumszone (Bauzone) umgezont.

Gemeindeversammlung ist in ihrem Entscheid autonom
In seinem Entscheid verweist das Verwaltungsgericht zuerst auf die Entscheidungsfreiheit der Gemeinden. Diese seien bei der Ausscheidung und Definition der verschiedenen Zonen ihrer Nutzungsplanung autonom. Die Auszonung der Parzelle 678 am Tägerigerweg sei nicht rechtswidrig, schreibt das Verwaltungsgericht. Das Interesse an der Planbeständigkeit stehe der Auszonung nicht entgegen. Die Entwicklung des Raumplanungsrechts mache Anpassungen des Nutzungsplans nötig. Die Parzelle am Tägerigerweg sei strassenmässig nicht erschlossen. Die Zufahrt über die Parzelle am Langmattweg sei rechtlich nicht verbindlich geregelt, heisst es weiter. Angesichts der Grösse des südlichen Bereichs der Parzelle 678 wäre ein Erschliessungsplan für dieses Teilgebiet erforderlich.

Bauzonenabgrenzung aufgehoben
Auf die Anträge zur Abänderung der Bau- und Nutzungsordnung ist das Verwaltungsgericht nicht eingetreten. Nachdem der Erschliessungsplan Tägerigerweg und das Strassenbauprojekt Tägerigerweg West in Rechtskraft erwachsen sind, hat das Verwaltungsgericht einzig die vorgenommene Bauzonenabgrenzung am Tägerigerweg von der Genehmigung durch den Regierungsrat ausgenommen und aufgehoben. Die Bauzonengrenze ist an die südliche/westliche Grenze der Stras­senparzellen Nrn. 1469 und 1470 zurückzuverlegen (entsprechend dem früheren Zonenplan). Der Gemeinderat muss diese Verschiebung innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids im kantonalen Amtsblatt und im Publikationsorgan der Gemeinde veröffentlichen.
Auch im Beschluss der Gemeindeversammlung, einen Teil der Flächen an der Lenzburgerstrasse in die Zentrumszone II umzuzonen, sieht das Verwaltungsgericht keine Rechtswidrigkeit. Die Verfahrenskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zudem muss sie der Gemeinde Mellingen eine Parteientschädigung bezahlen, heisst es in der Mitteilung der Gemeinde.

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