Baugesuch: Da staunt der Laie

Fr, 05. Jun. 2020

Derzeit liegt das Baugesuch von Jörg Friedli für eine Wasserfassung in der Reuss öffentlich auf. Ein Detail irritiert: Die Grundeigentümer wurden offenbar nicht um Einwilligung gebeten. Ihre Unterschriften fehlen.

Da staunte Christoph Nüssli (Präsident des Verwaltungsrates dieser Zeitung) nicht schlecht, als er das Baugesuch von Jörg Friedli in der Zeitung sah. Der Gemüsebauer möchte eine Wasserfassung in der Reuss realisieren. Und das unter anderem auf einer Parzelle, die Christoph Nüssli gehört. «Ich war schon sehr erstaunt, dass ich das aus der Zeitung erfahren musste», sagt er. Um die Geschichte zu verstehen, muss man wissen, dass Christoph Nüssli Besitzer der Marin Frey AG (ehem. Sägerei) ist. Ihm gehört unter anderem die Parzelle Nummer 157, die vom Bauvorhaben Friedlis betroffen ist. Diese Parzelle möchte der Kanton für die Umfahrung beanspruchen. Nüssli steht deswegen seit Monaten in Verhandlungen mit dem Kanton. Bisher wurden sich die Parteien nicht einig.

«Die Baubewilligung ist eine Polizeierlaubnis»
Und nun wird also das Baugesuch veröffentlicht, ohne die Zustimmung und das Wissen des Grundeigentümers und ohne seine Unterschrift. Da fragt man sich, ob das rechtens ist. Felicitas Siebert, die Leiterin der Abteilung Baubewilligungen des Kantons Aargau, erklärt die Rechtslage wie folgt: «Für die Publikation eines Baugesuchs ist noch nicht entscheidend, ob der Grundeigentümer zugestimmt hat.» Und sie fügt an: «Bei der Erteilung der Baubewilligung muss die Baubewilligungsbehörde die Eigentumsverhältnisse und das Einverständnis des Eigentümers nicht von Amtes wegen vorgängig abklären.» Das dürfte den unbedarften Laien erstaunen, ging man doch davon aus, dass im Vorlauf eines Baugesuches unzählige Abklärungen und Einwilligungen eingeholt werden. Siebert erklärt es wie folgt: «Die Baubewilligung ist eine Polizeierlaubnis, in der festgestellt wird, dass dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen, insbesondere keine baurechtlichen und raumplanerischen Hindernisse entgegenstehen.»
Privatrechtliche Fragen seien hingegen nicht im Baubewilligungsverfahren zu klären, erklärt sie. Sollte es offensichtlich sein, dass der Eigentümer nicht mit den Bauvorhaben einverstanden ist, müsse dies von der Baubewilligungsbehörde beachtet werden. Selbst wenn sich der Grundeigentümer nicht äussere, bedeute dies nicht, dass er das Bauvorhaben auf seinem Grundstück dulden müsse. Der Grundeigentümer könne mit einem Einwendungs- beziehungsweise Beschwerdeverfahren den Sachverhalt rügen.
Da Christoph Nüssli in Verhandlungen über die Landabtretung für den Bau der Umfahrungsstrasse auf seinem Land steht und einem Baubeginn zugestimmt hat, kann man davon ausgehen, dass der Eigentumswechsel an den Kanton Aargau stattfinden wird, so Siebert weiter.

Als Landbesitzer wird der Kanton Aargau aufgeführt
Trotz dieser Erklärungen: Christoph Nüssli ist enttäuscht, dass man ihn nicht vorgängig über das Bauvorhaben informierte. Irritiert hat ihn zudem die Tatsache, dass der Kanton als Landbesitzer im Baugesuch angegeben wird.
Und Friedli? Er sei davon ausgegangen, dass die zuständigen Stellen des Kantons Christoph Nüssli informiert hätten, sagt er. Sein Vorhaben ist eigentlich ganz einfach: Er will im Rahmen der Bauarbeiten für die Umfahrung in das Trassee der Umfahrung eine Bewässerungsleitung zu seinen Feldern einbringen. Die Wasserfassung soll im Brückenpfeiler eingebracht werden. Von dort aus wird das Reusswasser dann via Pumpenschacht auf die Felder geführt. Das Baugesuch liegt noch bis zum 16. Juni öffentlich auf.

Nathalie Wolgensinger

Anmerkung der Redaktion: Einen Tag nach Fertigstellung des Artikels meldete sich Marius Büttiker, Projektleiter der Umfahrung, bei Christoph Nüssli und entschuldigte sich für das Versehen. Offenbar lief bei der Auflage des Baugesuches «alles schief, was schieflaufen konnte».

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