GASTKOLUMNE

Fr, 06. Nov. 2020

Ruth Humbel aus Birmenstorf vertritt die CVP seit 2003 im Nationalrat. Sie ist mit Beat Näf verheiratet und Mutter zweier erwachsener Kinder. Zu ihren Hobbys gehören nebst Orientierungslaufen, Skifahren und Langlauf.

Gendergerechte Sprache im Gesetz

Gesetze sollten kurz, klar und verständlich sein. Das gilt insbesondere in unserer direkten Demokratie, wo die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger an Referenden über die Gesetze abstimmen. Faktisch wird der Gesetzgebungsprozess indes immer komplexer. Im Parlamentsgesetz (Art.141) wurden dem Bundesrat Vorgaben gemacht, was er bei einem Gesetzesentwurf aufzeigen muss. Unter anderen folgende Punkte:
– Auswirkungen auf Grundrechte, Vereinbarkeit mit übergeordnetem Recht und das Verhältnis zum europäischen Recht
– Personelle und finanzielle Auswirkungen des Gesetzes und seines Vollzuges auf Bund, Kantone und Gemeinden, sowie das Verhältnis von Kosten und Nutzen
– Auswirkungen auf Wirtschaft, Gesellschaft, Umwelt, künftige Generationen und auf die Gleichstellung von Frau und Mann
Zusätzlich gibt es noch den Leitfaden für eine gendergerechte Sprache.
Eine wahre gendergerechte Stilblüte ist der folgende Antrag eines Kommissionsmitgliedes bei der Beratung des Substitutionsrechtes von Medikamenten im Krankenversicherungsgesetz:
«Sind bei der Einführung einer neuen Behandlung für die gleiche Indikation mehrere Arzneimittel mit gleicher Wirkstoffzusammensetzung auf der Spezialitätenliste aufgeführt, so müssen Apothekerinnen oder Apotheker, respektive Ärztinnen und Ärzte, die selber Medikamente abgeben, bei gleicher medizinischer und pharmazeutischer Eignung für die versicherte Person eines der drei preisgünstigsten Arzneimittel abgeben. Die Ärztin oder der Arzt respektive die Apothekerin oder der Apotheker, die bzw. der von diesem Prinzip der Wirtschaftlichkeit abweicht, muss seinen bzw. ihren Beschluss gegenüber dem Leistungsschuldner oder der Leistungsschuldnerin gut dokumentieren. Wünscht die Patientin oder der Patient ohne erwiesene medizinische oder pharmazeutische Gründe explizit ein anderes, teureres Produkt, kommt sie oder er für die Preisdifferenz auf. In einer laufenden Behandlung wird ein Arzneimittel nur dann zwecks Einsparungen durch ein vergleichbares Arzneimittel ersetzt, wenn die Kostendifferenz erheblich ist und sich die Patientin oder der Patient ausdrücklich und voll und ganz mit der Behandlungsänderung einverstanden erklärt.»
Mit der Ratsmehrheit habe ich den Antrag abgelehnt. Er ist sowohl inhaltlich wie sprachlich ein bürokratischer Auswuchs. Eine stets gleichrangige Nennung beider Geschlechter erachte ich als schwerfällig und unsinnig, weil Gesetze noch unlesbarer werden.

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