Teiländerung des Bauzonenplans ist rechtskräftig

Fr, 12. Feb. 2021

Verwaltungsgericht weist eine Beschwerde gegen die Teiländerung des Bauzonenplans Bruggerstrasse 47 vollumfänglich ab

Die Teiländerung des Bauzonenplans Bruggerstrasse 47 ist rechtskräftig. Das Verwaltungsgericht wies eine Beschwerde ab. Der Entscheid wird nicht ans Bundesgericht weitergezogen.

Der Regierungsrat hat am 22. Januar 2020 die Teiländerung des Zonenplans Bruggerstrasse 47 mit dem zugehörigen Bauzonen- und Kulturlandplan genehmigt und die eine Beschwerde vollumfänglich abgewiesen. Gegen die Beschlüsse des Regierungsrates ist eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben worden.
Mit Beschluss vom 2. Dezember 2020 hat das Verwaltungsgericht diese Beschwerde vollumfänglich abgewiesen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichtes ist, nach Ablauf der Beschwerdefrist, am 8. Februar 2021 in Rechtskraft erwachsen. Die Teiländerung des Zonenplans, gemäss Beschluss der Gemeindeversammlung vom 26. Juni 2019, kann ab sofort angewendet werden, schreibt Emanuele Soldati, Bauverwalter in Mellingen.

Auslöser ist die Umfahrung
Die Teiländerung des Bauzonenplans Bruggerstrasse 47 ist eng verknüpft mit der Umfahrung Mellingen. Im Gebiet Sandacher ist für den Bau der neuen Kantonsstrasse Land erforderlich. Die Parzelle 159 ist davon stark betroffen und wird von der Umfahrungsstrasse durchschnitten.
Ein kleiner Teil der betroffenen Parzelle liegt in der Arbeitszone I, die nur schwer zu überbauen wäre. Eine Erschliessung von der Bruggerstrasse her wäre kaum möglich gewesen. Deshalb wurde eine Fläche von 1490 Quadratmetern der Landwirtschaftszone zugeweisen und die selbe Fläche entlang der Bruggerstrasse (ehemals Landwirtschaftsbetrieb Frey) eingezont. Diese Umlagerung ermöglicht dem Grundeigentümer eine bessere und zeitnahe Bebauung der Parzelle. Die Umlagerung führt auch zu keiner Mehrwertabgabe, da es sich um eine Umzonung auf der gleichen Parzelle handelt, welche innerhalb der gleichen Revision erfolgt.

Nachbar stellt Umzonungsbegehren
Der Eigentümer der nebenanliegenden Parzelle 157 (ehemalige Sägerei Marin Frey) beantragte im Sinne der Gleichbehandlung, die Verlegung von rund 435 Quadratmeter Land, welche ebenfalls für den Bau der Umfahrungsstrasse erforderlich sind, umzuzonen. Er beantragte eine Umzonung auf der Westseite der Parzelle 157. Eine Teilfläche soll der Arbeitszone I, der Rest auf der Ostseite der Reuss der Landwirtschaftszone zugewiesen werden. Der Gemeinderat wies diese Einwendung aber ab mit der Begründung, dass die Ausgangslage nicht vergleichbar sei.

Nur abgeschwächte Bedeutung
Die Fläche der Parzelle 157 ist auf der einen Seite vom Gewässer und ansonsten mehrheitlich von Bauzonen umgeben. Die östliche Teilfläche könne nicht der Landwirtschaftszone zugewiesen werden, diese liege im Gewässerabstand, sei mit den Vorgaben zum Reussuferschutz überlagert und wäre komplett isoliert. Eine landwirtschaftliche Nutzung sei auf diesem Teil der Parzelle 157 nicht möglich. Man müsste diese Fläche zum Beispiel einer Grünzone zuweisen. Da es sich bei Grünzonen um Bauzonen handle, würde die Landumlegung faktisch zu einer leichten Vergösserung der Bauzonenfläche der Gemeinde Mellingen führen.

Untergeordnete Bedeutung
Nach Bundesgericht komme der Gleichbehandlung bei Planungsmassnahmen ohnehin nur eine abgeschwächte Bedeutung zu, argumentierte der Gemeinderat. Zudem sei der Gewässerabstand einzuhalten, der 20 Meter ab dem Rand der Gerinnsohle gelte.

Benedikt Nüssli

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