Corona-Pandemie: Steuerliche Massnahmen

Fr, 26. Mär. 2021

Keine Anpassung bei den Berufskosten 2020 infolge Homeoffice

Um der besonderen Situation während der COVID-19-Pandemie Rechnung zu tragen und um die Steuererklärung für die Steuerpflichtigen und die Arbeit für die Steuerämter zu vereinfachen, können unselbständig Erwerbende in der Steuererklärung 2020 und 2021 ihre Berufskosten (Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte, Mehrkosten der Verpflegung und Pauschalabzug für übrige Berufskosten) so geltend machen, wie sie ohne Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie angefallen wären (vgl. § 9a Abs. 1 der SonderV 20-1). Insbesondere werden diese Berufskosten nicht um die COVID-19-bedingten Homeoffice-Tage gekürzt. Diese Handhabung schliesst im Gegenzug einen Abzug für Homeoffice-Kosten aus.Diese Regelung betrifft diejenigen Homeoffice-Tätigkeiten, die COVID-19-bedingt sind.
Die vom Arbeitgeber bezahlten Entschädigungen für die Nutzung privater Arbeitszimmer oder Lagerräume (inklusive weiterer Kosten wie Mobiliar, Infrastruktur, Internetzugang u.a.) sind deshalb grundsätzlich steuerpflichtig. Steuerpflichtige, die vom 16. März bis 21. Juni 2020 mit dem Auto anstatt dem ÖV an den Arbeitsplatz gefahren sind, können hierfür die Autokosten zum Abzug bringen (Maximalbetrag CHF 7'000), weil aufgrund der behördlichen Massnahmen und dem reduzierten Fahrplan eine Nutzung des ÖV nicht als zumutbar erachtet wird. Generell gilt diese Regelung nun auch für weitere Zeiträume, wenn die Nutzung des ÖV im Einzelfall nicht zumutbar war. Das Steueramt kann eine Arbeitgeberbestätigung verlangen, um zu prüfen, ob der Arbeitnehmer während dieser Zeit am bisherigen Arbeitsort tätig war. Falls die Berufskosten höher ausfallen, als sie ohne Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie angefallen wären, müssen diese mit der Steuererklärung nachgewiesen werden.

Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten während Kurzarbeit oder angeordnetem Homeoffice

Die effektiv angefallenen Kinderbetreuungskosten bleiben auch während dieser Zeit abzugsfähig, sofern diese tatsächlich entstanden und nachgewiesen sind.

Steuerliche Beurteilung von Pauschalspesen

Bereits genehmigte Spesenreglemente behalten grundsätzlich auch während der COVID-Phase ihre Gültigkeit. Solange es sich um kurzfristige und vorübergehende Schwankungen des Arbeitspensums oder um eine vorübergehende Anordnung von Homeoffice handelt, hat dies keinen Einfluss auf die Beurteilung von Pauschalspesen. Pauschalspesen sollen jedoch die effektiven Auslagen des Arbeitnehmers abdecken.
Bei Kurzarbeit oder wenn ein Aussendienstmitarbeiter ausschliesslich im Homeoffice arbeitet, sind die Pauschalspesen ab einem Zeitraum von über 3 Monaten nicht mehr gerechtfertigt und müssen entweder im Umfang der Kurzarbeit resp. bei Homeoffice reduziert oder als Lohnbestandteil berücksichtigt werden.

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