Entschädigung für Kurzarbeit und Erwerbsausfall
In der Regel werden solche Entschädigungen direkt vom Arbeitgeber ausbezahlt und sind folglich im Lohnausweis bereits enthalten. Falls die Arbeitnehmer diese Entschädigung nicht direkt vom Arbeitgeber, sondern von der Ausgleichskasse erhalten haben, müssen sie diese separat in der Steuererklärung 2020 und 2021 deklarieren. Die entsprechenden Bestätigungen der Ausgleichskassen sind mit der Steuererklärung einzureichen.
Abzugsfähige Berufskosten (Arbeitsweg, Verpflegung, übrige Kosten)
Als Berufskosten können die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte bis zu einem Maximalbetrag von CHF 7'000 (direkte Bundessteuer CHF 3'000) und die notwendigen Mehrkosten für die Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte in Abzug gebracht werden. Zur Abgeltung der übrigen Berufskosten wird ein Pauschalabzug von 3 % des Nettolohns gewährt. Der Abzug beträgt pro Jahr mindestens CHF 2'000 und maximal CHF 4'000. Im Pauschalabzug sind insbesondere enthalten: Kosten für Berufswerkzeuge (inkl. Informatikhilfsmittel, Fachliteratur, privates Arbeitszimmer, Berufskleider u.a.). Wer nachweisen kann, dass seine tatsächlichen Auslagen den Pauschalabzug übersteigen, kann die effektiven Kosten in Abzug bringen.
Abzugsfähige Kosten und steuerbare Entschädigungen bei Homeoffice
Für die Benützung eines privaten Arbeitszimmers kann ein Abzug nur gewährt werden, wenn regelmässig ein wesentlicher Teil der beruflichen Arbeit zu Hause erledigt wird und in der Privatwohnung ein besonderer Raum vorhanden ist, welcher zur Hauptsache beruflichen und nicht privaten Zwecken dient. Wenn der berechnete Abzug für das Homeoffice mit allfällig weiteren übrigen Berufskosten den Pauschalabzug übersteigt, kommen die effektiven Kosten anstelle des Pauschalabzugs zum Abzug. Eine Kumulation von effektiven Kosten mit dem Pauschalabzug ist nicht möglich. Für die Nebenkosten eines Arbeitszimmers (Heizung, Reinigung, Beleuchtung) können CHF 30/ m2/Jahr in Abzug gebracht werden. Der dabei berechnete Abzug für das private Arbeitszimmer kann im Verhältnis reduziert werden, wenn das Zimmer nicht ausschliesslich für geschäftliche Zwecke genutzt wird, das Homeoffice nicht das ganze Jahr andauerte oder der Anteil Homeoffice am Arbeitspensum nicht 100 % beträgt.