Das Konkubinat

Fr, 27. Aug. 2021

Viele ältere Paare entscheiden sich für das Zusammenleben im Konkubinat. Da die Schweiz kein eigentliches Konkubinatsrecht kennt, bleibt die Regelung des Konkubinats den jeweiligen Paaren überlassen. Ansonsten gelangen die Regeln der einfachen Gesellschaft nach Art. 530 ff. OR zur Anwendung. Das Konkubinat kennt also weder ein Güter- noch ein Erbrecht und die Konkubinatspartner werden rechtlich wie Einzelpersonen behandelt.

Was Konkubinatspaare wissen müssen und vorkehren können:

• Definition des Bundesgerichts: Das Konkubinat ist eine eheähnliche Wohn-, Tisch- und Bettgemeinschaft von Mann und Frau.

• Konkubinatspartner geniessen keine Erbenstellung und kein gesetzliches Erbrecht. Eine erbrechtliche Absicherung muss mittels Testament oder Erbvertrag erfolgen.

• Es bestehen keine gegenseitigen Unterhaltsansprüche sowie keine Beteiligungsrechte an den während der Gemeinschaft erwirtschafteten Vermögen.

• Bei Trennung findet keine hälftige Aufteilung der AHVund Pensionskassen-Guthaben statt, die während der Gemeinschaft angespart worden sind.

• Im Todesfall erhalten Konkubinatspartner nur Leistungen der Pensionskassen, wenn dies das PK-Reglement vorsieht, die Gemeinschaft mind. 5 Jahre gedauert hat und eine Begünstigtenerklärung zu Handen der PK abgegeben worden ist.

• Für Guthaben der Säule 3a kann der Konkubinatspartner begünstigt werden, sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind (vorbehalten bleiben Pflichtteile von Ehegatten, Kindern oder Eltern).

• In einem Konkubinatsvertrag können die Partner Regelungen vorsehen betreffend Finanzierung des gemeinsamen Haushaltes, Betreuung von Kindern etc. Zudem werden Eigentumsrechte an Vermögenswerten festgehalten.

• Sinnvoll sind auch Todesfallrisiko-Versicherungen, die Errichtung von Vorsorgeaufträgen, Patientenverfügungen sowie die Prüfung von verschiedenen Vollmachtenregelungen.

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