Der Fronleichnam (in diesem Jahr am Donnerstag, 19. Juni) führt immer wieder zu Anfragen, ob an diesem Tag gearbeitet werden darf oder nicht. Die Feiertage im Kanton Aargau sind gesetzlich, meistens nach Bezirk, geregelt. So hält das kantonale «Einführungsgesetz zum ...
Der Fronleichnam (in diesem Jahr am Donnerstag, 19. Juni) führt immer wieder zu Anfragen, ob an diesem Tag gearbeitet werden darf oder nicht. Die Feiertage im Kanton Aargau sind gesetzlich, meistens nach Bezirk, geregelt. So hält das kantonale «Einführungsgesetz zum Arbeitsrecht» fest, dass der Fronleichnam im ganzen Bezirk Baden – Ausnahme Gemeinde Bergdietikon – ein gesetzlicher Feiertag ist, und zwar mit der gleichen Bedeutung wie beispielsweise Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Weihnachts- oder Stephanstag. Dies gilt auch in den Bezirken Bremgarten, Muri, Laufenburg, Zurzach und in einigen Gemeinden des Bezirks Rheinfelden, nicht hingegen in den Bezirken Aarau, Brugg, Kulm, Lenzburg und Zofingen. Ein Feiertag ist arbeits- und polizeirechtlich einem Sonntag gleichgestellt, dass heisst, es darf nicht gearbeitet werden. Zudem sind lärmverursachende Arbeiten (Rasen mähen, Bauarbeiten usw.) verboten. (zVg)