19 Raser im Kanton Aargau

  30.07.2013 Auto, Eigenamt, Freiamt, Kanton, Region Reusstal, Region Rohrdorferberg

 

Gegen 14 Personen hat die Staatsanwaltschaft Aargau

ein Strafverfahren wegen vorsätzlicher Verletzung

elementarer Verkehrsregeln durch besonders krasse

Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit

eröffnet. Gegen 5 weitere Personen wurde ein

Strafverfahren wegen vorsätzlicher Verletzung elementarer

Verkehrsregeln durch (anderweitige) skrupellose

Fahrtweise eröffnet.

Sie alle gelten bei einer allfälligen Verurteilung gemäss

den neuen Via sicura Richtlinien, die seit dem 1. Januar

2013 in Kraft sind, als Raser.

Freiheitsstrafe und Beschlagnahmung von Fahrzeugen

Die Staatsanwaltschaft Aargau hat im Zusammenhang

mit diesen laufenden Verfahren acht Autos und zwei

Motorfahrräder beschlagnahmt.

Der erste Fall wurde vom Bezirksgericht Brugg bereits

abgeurteilt. Es wurde eine bedingte Freiheitsstrafe von

18 Monaten und eine Busse von CHF 4000.00 ausgesprochen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die Staatsanwaltschaft

hat den Fall ans Obergericht Aargau weitergezogen.

 

Das Fahrzeug wurde vorgängig auf Ersuchen der Leasingfirma

und nach sofortiger Vertragsauflösung zwischen

der Leasingfirma und dem Beschuldigten der

Leasingfirma zurückgegeben.

Massnahmen seit dem 1. Januar 2013

Nach den Gesetzesänderungen gilt nach den via sicura

Richtlinien als Raser, wer die Geschwindigkeit in der

30 km/h-Zone um 40 km/h, innerorts (50 km/h) um 50

km/h, ausserorts (80 km/h) um 60 km/h und auf der

Autobahn (120 km/h) um 80 km/h überschreitet.

Ebenso gilt als Raser, wer durch vorsätzliche Verletzung

elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines

Unfalles mit Schwerverletzten oder Todesopfern

eingeht, namentlich durch waghalsiges Überholen oder

Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.


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