Das Bundesamt für Statistik (BFS) führt jedes Jahr die Zählung der leer stehenden Wohnungen durch. Mit der Erhebung der Daten werden die Gemeinden beauftragt. Mit Stichtag 1. Juni werden die leer stehenden Wohnungen erfasst. Als Leerwohnungen bzw. leer stehende Wohnungen im Sinne ...
Das Bundesamt für Statistik (BFS) führt jedes Jahr die Zählung der leer stehenden Wohnungen durch. Mit der Erhebung der Daten werden die Gemeinden beauftragt. Mit Stichtag 1. Juni werden die leer stehenden Wohnungen erfasst. Als Leerwohnungen bzw. leer stehende Wohnungen im Sinne dieser Zählung gelten alle möblierten oder unmöblierten Wohnungen, welche folgende zwei Bedingungen erfüllen: Wohnungen oder Einfamilienhäuser, die am Stichtag 1. Juni unbesetzt, aber bewohnbar sind und die am Stichtag 1. Juni zur dauernden Miete von mindestens drei Monaten oder zum Kauf angeboten werden. Die Grundeigentümer, Liegenschaftsverwalter und Wohnungsvermieter werden gebeten, der Gemeindekanzlei Stetten, Tel. 056 485 85 50, einwohnerkontrolle@stetten-ag.ch, bis 1. Juni die leer stehenden Wohnungen zu melden. Die Mitarbeit an der Zählung ist für Gemeinden sowie Eigentümer und Liegenschaftsverwaltungen obligatorisch. (gk)