Die Gemeindekanzlei informiert über Einschränkungen für Drohnenflüge – insbesondere über Wohngebieten. Mit Kameras ausgerüstete Drohnen dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Personen nicht eingesetzt werden.
Der Hintergrund ist, dass wir ...
Die Gemeindekanzlei informiert über Einschränkungen für Drohnenflüge – insbesondere über Wohngebieten. Mit Kameras ausgerüstete Drohnen dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Personen nicht eingesetzt werden.
Der Hintergrund ist, dass wir verschiedene Anfragen und Beschwerden zum Thema hatten», erklärt Gemeindeammann Thomas Heimgartner auf Nachfrage des «Reussbote». Gerade jetzt im Sommer habe auch er vermehrt Drohnenflüge zu verschiedenen Zeiten über dem Quartier beobachtet: «Was besonders störend ist, dass manche Drohnen bewusst über privaten Gärten stehen bleiben», erklärt Heimgartner. Die Menschen fühlen sich dadurch in ihrer Privatsphäre gestört. Zudem sehe man den Drohnen von Weitem nicht an, ob sie mit Kameras ausgerüstet sind. Der private Gebrauch solcher Drohnen im Wohngebiet ist aus Datenschutzgrünsonen ausdrücklich ihr Einverständnis gegeben haben: «Die Kamera muss nicht einmal aufzeichnen, es reicht, wenn man nur beobachtet. Das darf man nicht ohne Zustimmung der Eigentümer», so Heimgartner. Unzulässig ist übrigens auch das Überfliegen von Menschenansammlungen – dies schon aus Sicherheitsgründen. Es gilt ein Sicherheitsradius von 100 Metern. Blaulichteinsätze dürfen ebenfalls nicht via Video-Drohne beobachtet werden. Hier gilt ebenfalls der Persönlichkeitsschutz. Ausserdem könnten sich Rettungskräfte gestört fühlen. Die Gemeindekanzlei verweist ausserdem auf eine mögliche Verletzung des Amtsgeheimnisses. Ausserhalb des Wohngebietes ist der Einsatz von Drohnen mit Kamera weniger problematisch. Landschaftsaufnahmen sind beispielsweise möglich. Wenn nicht informierte Dritte, wie Spaziergänger, gefilmt würden, seien diese aber unkenntlich zu machen, heisst es in der Mitteilung der Gemeinde mit Verweis auf das Merkblatt zur «Videoüberwachung durch Private» des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten.
Flugverbotszonen einhalten
Grundsätzlich sind Drohnen rechtlich den Flugmodellen gleichgestellt und benötigen bis zu einem Gewicht von 30 Kilogramm keine Bewilligung. Unabhängig vom Gewicht gelten aber einige Einschränkungen. So muss der Pilot beispielsweise stets direkten Sichtkontakt zur Drohne halten, um im Notfall eingreifen zu können. Laut Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) dürfen ausserdem im Umkreis von fünf Kilometern um zivile und militärische Flugplätze ohne Bewilligung keine Drohnen betrieben werden. Zusätzlich gibt es grössere Kontrollzonen um die Flugplätze, in denen Drohnen nur bis 150 Meter über Grund geflogen werden dürfen. «In Oberrohrdorf darf man eine Höhe von 300 Metern nicht überschreiten, da die Gemeinde in der Abflugzone des Flughafens liegt», sagt Thomas Heimgartner. Laut BAZL sollte man aber generell über unbewohntem Gebiet nicht über 150 Meter und über bewohntem Gebiet nicht über 300 Meter fliegen, da hier «manntragende Flugzeuge oder Helikopter» anzutreffen seien.
Michael Lux