Teilrevision des Polizeireglements der Regionalpolizei Rohrdorferberg-Reusstal
Genauere Formulierungen zur Leinenpflicht von Hunden sollen künftig Unklarheiten beseitigen – besonders bezüglich der Leinenpflicht am Wald und am Waldrand.
Die Teilrevision von Paragraf 30 ...
Teilrevision des Polizeireglements der Regionalpolizei Rohrdorferberg-Reusstal
Genauere Formulierungen zur Leinenpflicht von Hunden sollen künftig Unklarheiten beseitigen – besonders bezüglich der Leinenpflicht am Wald und am Waldrand.
Die Teilrevision von Paragraf 30 des Polizeireglements im Zusammenhang mit der Leinenpflicht war von der Repol-Kommission beantragt worden: «Es geht um eine Konkretisierung. Die alte Formulierung zur Leinenpflicht hat zu Verwirrung und Unsicherheiten geführt», erklärt Claudio Stierli. Nun haben die zehn Polizei-Gemeinden der Regionalpolizei Rohrdorferberg-Reusstal dem Antrag stattgegeben. Neben minimalen sprachlichen Anpassungen des Paragrafen zur Hundehaltung, geht es vor allem um Absatz 2. Dort heisst es neu: «Auf verkehrsreichen Strassen und Plätzen, auf Schul-, Sport- und Freizeitanlagen, auf Kinderspielplätzen sowie in den Grundwasserschutzzonen S1 und S2 müssen die Hunde an der Leine geführt werden». Bisher war im Absatz auch der Wald aufgeführt, mit Hinweis auf Ausnahmen des Jagdrechts. Dieser missverständliche Passus wurde entfernt und die Regelung stattdessen in einen Unterpunkt aufgenommen. Dort steht neu: «Im Wald und am Waldrand gilt das übergeordnete kantonale Jagdrecht». Vor allem die explizite Erwähnung des Waldrandes sei wichtig, so Mellingens Gemeindeschreiber Erich Probst: «Man muss sich bewusst sein, dass auch am Waldrand während einer gewissen Schonfrist Leinenpflicht gilt», erläutert er.
Wer jetzt vielleicht doch etwas verwirrt ist, sei auf Paragraf 21 der Jagdverordnung des Kantons Aargau verwiesen: «Hunde sind im Wald und am Waldrand vom 1. April bis 31. Juli an der Leine zu führen. In der übrigen Zeit können Hunde auf Waldstrassen unter direkter Aufsicht ohne Leine geführt werden.» Hintergrund ist, dass in besagten Monaten die Brutund Setzzeit der Wildtiere ist, wie Roli Koch, Jagdaufseher in Oberrohrdorf, in einem früheren Interview mit dem «Reussbote» erklärte. Tragende Wildtiere wie Rehe, Füchse oder Dachse, aber auch brütende Vögel dürften dann nicht gestört werden. In dieser Zeit gilt daher also die generelle Leinenpflicht auch am Waldrand und auf den Wegen. Ausserhalb der Schonzeit ist das Führen von Hunden ohne Leine auf den Waldstrassen jedoch erlaubt.
Michael Lux