Kurz erklärt: Panaschieren, Kumulieren und doppelter Pukelsheim – so wählen Sie am 20. Oktober richtig
Am 20. Oktober stehen Wahlen an. Wer noch nicht so geübt ist im Wählen, muss immer wieder nachlesen, wie das jetzt genau geht mit Panaschieren, Kumulieren und Co. ...
Kurz erklärt: Panaschieren, Kumulieren und doppelter Pukelsheim – so wählen Sie am 20. Oktober richtig
Am 20. Oktober stehen Wahlen an. Wer noch nicht so geübt ist im Wählen, muss immer wieder nachlesen, wie das jetzt genau geht mit Panaschieren, Kumulieren und Co. Die wichtigsten Begriffe erklärt.
Die Verfassungsänderung zur Einführung des neuen Wahlsystems wurde 2008 angenommen, ebenso die dazu gehörende Änderung des Grossratswahlgesetz. Damit wurde im Aargau das Wahlsystem «Doppelter Pukelsheim» eingeführt. Das Wahlsystem wurde als Erstes in Zürich eingeführt. Seit 2009 gilt es auch für die Grossratswahlen im Kanton Aargau. Die doppelte Proportionalität im Namen bezieht sich darauf, dass sowohl die Parteien als auch die Regionen proportional im Parlament vertreten sind. Die Idee des Wahlverfahrens ist der Schutz kleinerer Parteien, respektive Listenverbindungen. Beim alten System wurde jeder Wahlkreis (im Aargau Bezirk) isoliert betrachtet. Somit waren die kleinen Parteien vor allem in Wahlkreisen mit wenig Sitzen stark benachteiligt.
Gemäss dem neuen Wahlsystem werden die für eine Partei abgegebenen Stimmen für den ganzen Kanton zusammengezählt. Beim doppelten Pukelsheim gibt es zwei Verteilrechnungen. Zuerst wird festgelegt, welche Listengruppe wie viele Grossratsmandate erhält. In der zweiten Verteilrechnung werden die der Listengruppe zugeteilten Mandate verteilt, und zwar so, dass auch das Proporzverhältnis stimmt. Nach den Verteilrechnungen wird bestimmt, wer gewählt ist.
Panaschieren und Kumulieren
Panaschieren ist recht einfach erklärt: Panaché ist ein Mischgetränk. Panaschieren ist das Mischen von Kandidierenden aus verschiedenen Parteilisten. Konkret: Panaschieren bedeutet, dass man auf einer Wahlliste einer Partei einen Kandidaten oder eine Kandidatin einer anderen Partei aufführt. Beim Kumulieren wird eine Kandidatin oder ein Kandidat doppelt aufgeführt. «Aber aufgepasst: Es dürfen nicht mehr Namen auf der Liste stehen, als dass der Bezirk Sitze zugute hat.
Briefliche Stimmabgabe
In diesen Tagen werden die Wahlunterlagen durch die Schweizerische Post in allen Briefkasten verteilt. Sie können Ihre Stimme brieflich abgeben. Dafür füllen Sie den Wahlzettel aus und schicken ihn per Post an Ihre Gemeinde. Sie benutzen dafür die Wahlunterlagen, die Ihnen zugestellt wurden. Füllen Sie den Wahlzettel aus und legen Sie diesen in das Stimmzettelkuvert. Verschliessen Sie dieses. Wichtig: Unterschreiben Sie für die briefliche Stimmabgabe den Stimmrechtsausweis und legen Sie den Stimmrechtsausweis zusammen mit dem verschlossenen Stimmkuvert in das vorfrankierte Rücksendekuvert. Sie können Ihre Stimme auch direkt an der Urne abgeben. Nehmen Sie die Wahlunterlagen mit ins Stimmlokal Ihrer Wohngemeinde. (bn)