Region: Leinen- und Hundekotaufnahmepflicht
Vom 1. April bis 31. Juli sind alle Hunde im Wald und am Waldrand konsequent an der Leine zu führen. Diese Leinenpflicht dient den frei lebenden Tieren zum ungestörten Brüten und Aufziehen ihrer Nachkommen. Gemäss § 30 ...
Region: Leinen- und Hundekotaufnahmepflicht
Vom 1. April bis 31. Juli sind alle Hunde im Wald und am Waldrand konsequent an der Leine zu führen. Diese Leinenpflicht dient den frei lebenden Tieren zum ungestörten Brüten und Aufziehen ihrer Nachkommen. Gemäss § 30 des Polizeireglements der Gemeinden Bellikon, Fislisbach, Mägenwil, Mellingen, Niederrohrdorf, Oberrohrdorf, Remetschwil, Stetten, Tägerig und Wohlenschwil ist es verboten, Hunde unbeaufsichtigt laufen zu lassen. Ausserdem müssen auf verkehrsreichen Strassen und Plätzen, im Wald (Ausnahmen des Jagdrechts bleiben vorbehalten), sowie auf Schul-, Sport- und Freizeitanlagen, Kinderspielplätzen und Grundwasserschutzzonen S1 und S2 die Hunde an der Leine geführt werden. Widerhandlungen gegen das Polizeireglement werden mit Busse bestraft.
Hundehalterinnen und Hundehalter werden gebeten, mit ihren Hunden auf das Betreten von Wiesen und Feldern zu verzichten, da im Frühling viele Vogelarten auf Feldern und Wiesen brüten, auch werden Rehkitze im hohen Gras gesetzt. Es sind die Flur- und Waldwege zu nutzen.
Alle sind zudem verpflichtet, die «Häufchen» ihrer Hunde zusammenzunehmen und ordnungsgemäss zu entsorgen (Robidog). (red.)