Für die bei der Gemeinde in Verzug stehenden Steuern bestehen in vielen Fällen Ratenzahlungsvereinbarungen. Bleiben Zahlungen dennoch aus, werden die Steuer- oder Gebührenforderungen nach mehrfachen Mahnungen betrieben. Die Einträge im Betreibungsregister bleiben gesetzlich ...
Für die bei der Gemeinde in Verzug stehenden Steuern bestehen in vielen Fällen Ratenzahlungsvereinbarungen. Bleiben Zahlungen dennoch aus, werden die Steuer- oder Gebührenforderungen nach mehrfachen Mahnungen betrieben. Die Einträge im Betreibungsregister bleiben gesetzlich fünf Jahre bestehen. In den letzten Jahren wurden bei der Gemeinde zunehmend Gesuche um vorzeitige Löschungen gestellt. Solche Begehren zur Löschung einer zu recht erfolgten Betreibung werden abgewiesen, auch dann, wenn die Forderung nach Erhalt des Zahlungsbefehls beglichen worden ist. Der Gesetzgeber hat bewusst vorgesehen, dass Betreibungen in den Registern festzuhalten sind. Denn würden erledigte Betreibungen regelmässig vorzeitig gelöscht, würde Dritten gegenüber ein falsches Bild vermittelt und damit letztlich Sinn und Zweck des Betreibungsregisters unterlaufen. (gk)