Der Gemeinderat erinnert Reiterinnen und Reiter an die gesetzlichen Bestimmungen auf öffentlichen Strassen, Wegen und Waldflächen. Gemäss Baugesetz ist jene Person für die Reinigung verantwortlich, die eine öffentliche Strasse übermässig verschmutzt. Für ...
Der Gemeinderat erinnert Reiterinnen und Reiter an die gesetzlichen Bestimmungen auf öffentlichen Strassen, Wegen und Waldflächen. Gemäss Baugesetz ist jene Person für die Reinigung verantwortlich, die eine öffentliche Strasse übermässig verschmutzt. Für Niederwil gelten laut Polizeireglement die zusätzlichen Präzisierungen: Tierhaltende müssen sicherstellen, dass weder öffentlicher noch privater Grund von Dritten durch ihre Tiere verunreinigt wird. Auf dem gesamten Gemeindegebiet müssen sie den Kot ihrer Tiere aufnehmen und fachgerecht entsorgen. Innerhalb des Siedlungsgebietes sowie auf befestigten Strassen und Wegen ausserhalb des Siedlungsgebietes ist Pferdekot durch die Reiterin oder den Reiter unverzüglich zu entfernen. Die Missachtung kann gebüsst werden. Verboten ist gemäss Aargauischem Waldgesetz auch das Reiten abseits der markierten Waldstrassen und Waldwege. Das Reiten auf unbefestigten Waldwegen und Pfaden führt insbesondere bei nasser Witterung zu erheblichen Schäden am Wegtrassee. Zudem werden Trampelpfade für Spaziergängerinnen, Spaziergänger und Wandernde teilweise unpassierbar. Einzelne Wegabschnitte sind deshalb ausdrücklich mit einem Reitverbot belegt. (gk)